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AGB

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Verträge zwischen HAKU Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Hegelstraße 13 in 33790 Halle Westfalen. (im Folgenden: HAKU) und Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: Vertragspartner). Sie finden Anwendung auf alle Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für Folgegeschäfte aus laufender Geschäftsbeziehung, ohne dass es bei deren Abschluss nochmals einer ausdrücklichen Erwähnung oder Vereinbarung bedarf.

II. Angebotsunterlagen
Alle Daten und Angaben insbesondere über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit sowie alle Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften und ähnlichen Medien (einschließlich Internet) der HAKU sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich HAKU 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden. Sie werden nur Vertragsinhalt, soweit HAKU bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie Bezug nimmt oder sie als verbindlich bezeichnet.
Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht andere Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Angaben zu Güten und Maßen sind keine Zusicherungen von Eigenschaften.
HAKU behält sich an allen überlassenen Unterlagen ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen dürfen nur mit Zustimmung der HAKU an Dritte weitergegeben werden.

III. Vertragsschluss
Angebote sind – insbesondere in Bezug auf Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend. Bestellungen des Vertragspartners werden erst durch schriftliche Bestätigung der HAKU angenommen. Die Lieferung oder Erteilung einer Rechnung gelten ebenfalls als Bestätigung.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen etc. im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Bielefeld Riegel & Unger KG, Sunderweg 3, 33649 Bielefeld, zusammen, von denen wir die dazu nötigen Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weiter Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter www.creditreform-bielefeld.de/EU-DSGVO oder auf Anfrage per E-Mail/Fax/Post.

IV. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
Wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund geänderter Rechtsvorschriften auftragsbezogene Kosten wie Steuern, Abgaben, Gebühren etc. wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine angemessene Anpassung der Preise zu verständigen.
Alle Zahlungen sind ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Schecks, Wechsel und andere Zahlungsmittel gelten erst dann als Zahlung, wenn die Gegenwerte eingegangen sind.
Der Vertragspartner darf mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig, unbestritten oder von HAKU anerkannt sind. Er darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenstand auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung und Gefahrübergang
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, liefert HAKU ab Werk (ex works). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald der Liefergegenstand das Werk bzw. Lager der HAKU verlässt. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung und der Anzeige der Lieferbereitschaft über.
HAKU ist nur zur Lieferung bzw. Leistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner alle Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Teillieferungen sind zulässig, sofern kein erkennbares Interesse des Vertragspartners entgegensteht.
Voraussetzung für die Lieferverpflichtung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Vertragspartners. HAKU ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn nach Vertragsabschluss ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Vertragspartners auftreten. Dies gilt insbesondere, wenn ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist oder andere Zahlungen aus der Geschäftsverbindung trotz Mahnung offen stehen. In diesem Fall kann HAKU verlangen, dass ihre Lieferungen oder Leistungen vorab bezahlt oder angemessene Sicherheiten, vorzugsweise in Form von Bankbürgschaften, gestellt werden. Werden innerhalb einer von HAKU gesetzten angemessenen Frist keine Zahlungen geleistet oder Sicherheiten gestellt, kann HAKU vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt, wenn nach dem Recht des Bestimmungslandes die unter Ziff. VII. vereinbarten Sicherungsrechte nicht wirksam sind und der Vertragspartner HAKU keine vergleichbaren Sicherheiten verschafft hat.
Im Fall höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die HAKU nicht beeinflussen kann, verlängert sich eine vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Dies gilt insbesondere bei Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördlichen Anordnungen, nachträglichem Wegfall von Ein- und Ausführmöglichkeiten, Ausbleiben von Lieferungen im Deckungsverhältnis und Transportbehinderungen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Seiten wegen des nicht erfüllten Teils zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gleiches gilt, wenn sich aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Geschäftsgrundlage des Vertrags so grundlegend ändert, dass einer oder beiden Seiten ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Schadensersatzansprüche aufgrund der vorgenannten Umstände sind für beide Seiten ausgeschlossen.

VI. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und HAKU eventuelle Mängel schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge muss Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig erkennen lassen. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
Der Vertragspartner hat die beanstandete Ware am Untersuchungsort bereitzuhalten und HAKU, deren Lieferanten oder einem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sie selbst zu überprüfen.
Beanstandungen sich ausgeschlossen, sobald der Vertragspartner begonnen hat, die gelieferte Ware zu vermischen, weiterzuverwenden, weiterzuveräußern oder sie zu be- bzw. verarbeiten.

VII. Exportkontrollvorschriften und -beschränkungen
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die jeweils geltenden Exportkontrollvorschriften und -beschränkungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Bestimmungslandes einzuhalten. Die Liefergegenstände dürfen weder für sich allein noch nach einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung an Drittabnehmer ausgeliefert werden, die in Aktivitäten im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder Ähnlichem stehen.
Verstößt der Vertragspartner gegen diese Verpflichtung, kann HAKU die sofortige Rückgabe der Liefergegenstände verlangen. Soweit die Rückgabe nicht möglich ist, hat der Vertragspartner HAKU vollständig über den Verbleib aufzuklären.
Der Vertragspartner hat HAKU in diesem Fall alle Schäden zu ersetzen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
HAKU ist im Fall der Rücknahme von Liefergegenständen berechtigt und verpflichtet, diese bestmöglich anderweitig zu verwerten. Der Verwertungserlös steht abzüglich angemessener Verwertungskosten und eventueller Schadensersatzansprüche dem Vertragspartner zu.

VIII. Sicherheiten
HAKU behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Soweit bei Lieferung weitere Forderungen aus der Geschäftsverbindung offen sind, gilt der Eigentumsvorbehalt fort, bis auch diese Forderungen ausgeglichen sind.
Der Vertragspartner ist vor Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere eventuell erforderliche Wartungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen. Ferner hat er den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt seine Forderungen gegen Dritte aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) der HAKU an HAKU ab. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt wurde. HAKU nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung nur ermächtigt, solange er seine Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt und keine Umstände eintreten, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit begründen. In diesem Fall ist nur HAKU zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Vertragspartner ist dann verpflichtet, auf Verlangen von HAKU, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten. Er hat ferner HAKU Namen und Anschrift des Drittabnehmers anzugeben und alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen über die abgetretene Forderung auszuhändigen.
Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstands durch den Vertragspartner erfolgt stets für HAKU. Im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands nach dem Rechnungsendbetrag zu den anderen verwendeten Waren erwirbt HAKU das Miteigentum an der neuen Sache. Falls HAKU das Eigentum verliert, überträgt der Vertragspartner ihr das Miteigentum in dem genannten Verhältnis. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache unentgeltlich für HAKU.
Tauchen nach Lieferung ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Vertragspartners auf, kann HAKU die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstands untersagen und vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner hat dann den Liefergegenstand an HAKU herauszugeben. Ziffer VI Abs. 4 gilt entsprechend.
Im Fall der Pfändung oder sonstigen Zugriffs Dritter auf den Liefergegenstand hat der Vertragspartner auf das Eigentum der HAKU hinzuweisen und HAKU unverzüglich zu unterrichten.
Sind die vorstehenden Sicherungsrechte nach dem Recht des Bestimmungslandes ganz oder teilweise nicht wirksam, gelten die Sicherungsrechte als vereinbart, die nach dem Recht des Bestimmungslandes möglich sind und die den vorstehenden Vereinbarungen am nächsten kommen. Im Zweifel ist der Vertragspartner verpflichtet, HAKU entsprechende Sicherheiten zu verschaffen.

IX. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
Der Vertragspartner kann Ansprüche wegen Mängeln nur geltend machen, wenn diese form- und fristgerecht gerügt wurden und HAKU Gelegenheit hatte, den Liefergegenstand selbst zu überprüfen.
Bei sachlich gerechtfertigten Beanstandungen des Liefergegenstands kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergegenstands Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die Kosten der Nacherfüllung trägt HAKU. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
Soweit sich aus den vorstehenden Abreden nichts anderes ergibt, haftet HAKU auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten sowie bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgeholfen. Ferner haftet HAKU bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Mit Ausnahme vorsätzlicher Pflichtverletzungen ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche beider Seiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz HAKUs. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis – einschließlich Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten – ist der Geschäftssitz HAKUs. HAKU ist auch berechtigt, den Vertragspartner an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.